Elektronische Übersetzung
Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes über Gerichtsdolmetscher und Gerichtsübersetzer ("TlumZ"), d.h. seit 2021, kann eine Übersetzungsleistung auch in elektronischer Form durchgeführt werden. Die sog. eLeistung ist eine Reaktion auf das Gesetz über digitale Dienste, mit dem ins tschechische Recht die eIDAS-Verordnung umgesetzt wurde.
Wie jede Neuigkeit werden auch die eLeistungen verschieden angenommen, und obwohl die Zahl der Fälle, in denen e-Leistungen von den Behörden abgelehnt werden, von Jahr zu Jahr abnimmt, besteht die ablehnende Haltung vielerorts noch immer fort. Welche Argumente sprechen also dafür, dass Kunden die e-Leistungen von beeidigten Übersetzern verlangen und auf deren Akzeptanz bei den Behörden bestehen?
- eLeistungen dürfen von den Behörden nicht abgelehnt werdenDas Gesetz über das Recht auf digitale Dienste begründet ein allgemeines Recht für natürliche und juristische Personen auf digitalen Verkehr mit dem Staat. Daher ist es das Recht von natürlichen und juristischen Personen, von den Behörden die Akzeptanz von eLeistungen zu verlangen.
eLeistungen sparen Zeit
anstatt zweimal zum Übersetzer, zum Notar, um die benötigte Anzahl von beglaubigten Kopien anfertigen zu lassen, und schließlich zu allen Behörden, denen das Dokument vorzulegen ist, gehen zu müssen, genügt nun ein Weg zu CzechPOINT (wenn Sie das Dokument in Papierform haben). Hier lassen Sie das Dokument durch die autorisierte Umwandlung von der Papier- in die elektronische Form übertragen und das fertige eDokument in das Datenpostfach des Übersetzers senden. Damit ist Ihre "Übersetzungsreise" zu Ende. Sie erhalten dann die Übersetzung per E-Mail und können diese an eine beliebige Anzahl von Behörden einfach weiterleiten.
Wenn Sie ein Dokument mit elektronischer Signatur haben, dann kann die autorisierte Umwandlung natürlich wegfallen. Wenn Sie nur ein "Scan" des Dokuments haben, dann sollten Sie am besten mit der zuständigen Behörde klären, ob es ausreicht, wenn die elektronische Übersetzung einer "normalen Kopie" des Dokuments beigefügt wird.eLeistungen sparen Geld
Sie zahlen für eine einzige Übersetzung, die sie für eine unendlich viele Zwecke verwenden können. Es fallen keine Kosten für beglaubigte Kopien beim Notar oder für weitere Papierausfertigungen der Übersetzung beim Übersetzer an.eLeistungen sind sicherer
Jede Manipulation mit dem Dokument, dass die eLeistung enthält, macht das Dokument ungültig. Der Schutz dagegen wird für die Dauer von 5 Jahren von der Zertifizierungsstelle garantiert, die das qualifizierte Zertifikat ausstellt (sog. Zeitstempel). Dies gilt für alle Dokumente, die heutzutage häufig elektronisch ausgestellt werden (Gerichtsentscheidungen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge usw.). Der Zeitstempel kann jederzeit verlängert werden, was nicht nur ein Übersetzer, sondern jeder, der mit Zeitstempeln arbeitet, machen kann. Alternativ kann das Dokument auch vor Ablauf der 5 Jahre in die Papierform umgewandelt werden.
Anforderungen
Die Anforderungen an eine elektronische Übersetzung, die eine vollwertige Alternative zur traditionellen Papierübersetzung darstellt, sind in § 27 TlumZ geregelt. Die elektronische Übersetzungsleistung muss
- im PDF/A-Format vorliegen,
- eine qualifizierte elektronische Signatur mit der Bezeichnung "Übersetzer" enthalten, die auf einem qualifizierten elektronischen Gerät (Token, eOP und HSM) gespeichert ist, und
- eine eingebetteten Zeitstempel mit einer Mindestgültigkeit von 5 Jahren aufweisen. Handelt es sich bei dem zu übersetzenden Dokument um ein Dokument, das in elektronischer Form erstellt wurde und eine elektronische Signatur enthält, MUSS die elektronische Bescheinigung so ausgeführt werden, dass die elektronische Signatur nicht ungültig wird
Wie geht es weiter?
Um eine elektronische Übersetzung in eine Papierübersetzung umzuwandeln, reicht es nicht aus,
das Dokument einfach auszudrucken, da dadurch eine einfache Kopie entstehen würde. Um eine elektronische Übersetzung in eine Papierform mit derselben
Rechtskraft umzuwandeln, ist die sog. autorisierte Umwandlung erforderlich. Die
Behörden haben die Möglichkeit, die autorisierte Umwandlung selbst durchzuführen
- von Amts wegen und kostenlos, ohne zusätzliche Kosten. Juristische und
natürliche Personen können die Dienste von CzechPOINT in Anspruch nehmen. Es ist auch möglich, Dokumente in umgekehrter Richtung umzuwandeln, d. h. von Papier- in die elektronische Form, jedoch nicht die elektronischen Übersetzungen, da eine solche Übersetzung die oben genannten Anforderungen des § 27 des TlumZ nicht erfüllen würde.
Ein Scan einer beglaubigten Papierübersetzung ist keine elektronische Übersetzung!
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Der Text stützt sich auf einen Schulungskurs zur eÜbersetzung, der für Gerichtsübersetzer und -dolmetscher von einer Gruppe von Gerichtsübersetzern unter der Schirmherrschaft des Verbands der Dolmetscher und Übersetzer (Jednota tlumočníků a překladatelů) in den Jahren 2023-2024 organisiert wurde. Diese Gruppe steht in engem Kontakt mit dem Justizministerium der Tschechischen Republik und hat methodisches Material über die Anwendung von TlumZ und die Umsetzung der eLeistungen entwickelt.
Ich habe an der Schulung am 20. und 21. Januar 2024 teilgenommen und kann daher garantieren, dass meine eLeistungen den rechtlichen und methodischen Anforderungen vollkommen entsprechen.
Petra Podařilová
professionell pünktlich perfekt